Infos der Landesregierung:
Um eine Gemeinschaftsschule zu errichten, muss der Schulträger einen entsprechenden Antrag stellen. Er muss darin nachweisen, dass ein Bedarf für diese Schule besteht und dass die Mindestgröße von 300 Schülerinnen und Schülern dauerhaft erreicht wird. Grundsätzlich entstehen Gemeinschaftsschulen nur aus bestehenden Schulen.Außerdem muss ein pädagogisches Konzept vorgelegt werden, in dem beschrieben wird
1.in welchen Schritten welche Formen des längeren gemeinsamen Lernens realisiert werden sollen,
2.wie die im Hinblick auf die unterschiedlichen Schulabschlüsse erforderliche innere und äußere Differenzierung erfolgen soll und
3.welche Formen der Leistungsbeurteilung angewendet werden sollen.Die Gemeinschaftsschule bietet in der Regel Unterricht von Klasse 5 bis 10 und ist als offene Ganztagsschule eingerichtet. Sie kann aber auch eine dreijährige gymnasiale Oberstufe führen und mit einer Grundschule organisatorisch verbunden sein. Das bedeutet, dass das Abitur an einer Gemeinschaftsschule nach 13 Schuljahren abgelegt wird. (Im Unterschied dazu wird die Schulzeit an den Gymnasien auf zwölf Jahre verkürzt.) Um das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die neuen Schulen zu vereinfachen, gibt es vom Bildungsministerin einen entsprechenden Leitfaden. Demnach läuft die Antragsfrist für das jeweils kommende Schuljahr am 30. November des Vorjahres ab.